Ein aktueller Fall des OLG Nürnberg zeigt die Grenzen der Vaterschaftsanfechtung auf. Eine 27-jährige Frau versuchte, die Vaterschaft ihres verstorbenen Scheinvaters anzufechten, um Beerdigungskosten zu vermeiden. Die Anfechtungsfristen nach § 1600b BGB waren längst abgelaufen. Ein Neubeginn der Frist gemäß § 1600b Abs. 6 BGB ist nur möglich, wenn die Aufrechterhaltung der Vaterschaftszuordnung unzumutbar ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab: Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung zur zweiten Chance für Vaterschaftsanfechtungen andere Sachverhalte im Sinn. Finanzielle Verpflichtungen wie Beerdigungskosten reichen laut OLG Nürnberg nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu begründen und die Anfechtungsfristen neu zu eröffnen. Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit, Vaterschaftsfragen zeitnah zu klären und die gesetzlichen Fristen zu beachten.Hintergrund des Falls
Rechtliche Grundlagen
Entscheidung des OLG Nürnberg
Fazit
Unzumutbarer Scheinvater? Nicht wegen Beerdigungskosten
Unzumutbarer Scheinvater? Nicht wegen Beerdigungskosten was last modified: Dezember 19th, 2024 by