Unzumutbarer Scheinvater? Nicht wegen Beerdigungskosten

Ein aktueller Fall des OLG Nürnberg zeigt die Grenzen der Vaterschaftsanfechtung auf. Eine 27-jährige Frau versuchte, die Vaterschaft ihres verstorbenen Scheinvaters anzufechten, um Beerdigungskosten zu vermeiden.

Hintergrund des Falls

  • Die Antragstellerin galt als Tochter des Ehemanns ihrer Mutter.
  • Ihre Mutter heiratete später den biologischen Vater.
  • Jahrelang wurde keine Vaterschaftsanfechtung vorgenommen.
  • Nach dem Tod des Scheinvaters im Jahr 2023 sollte sie Beerdigungskosten zahlen.

Rechtliche Grundlagen

Die Anfechtungsfristen nach § 1600b BGB waren längst abgelaufen. Ein Neubeginn der Frist gemäß § 1600b Abs. 6 BGB ist nur möglich, wenn die Aufrechterhaltung der Vaterschaftszuordnung unzumutbar ist.

Entscheidung des OLG Nürnberg

Das Gericht lehnte den Antrag ab:

  1. Der Tod des Scheinvaters allein rechtfertigt keinen Fristneubeginn.
  2. Beerdigungskosten machen den Fortbestand der Vaterschaft nicht unzumutbar.
  3. Das offensichtliche Motiv der Antragstellerin waren die Beerdigungskosten.

Fazit

Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung zur zweiten Chance für Vaterschaftsanfechtungen andere Sachverhalte im Sinn.

Finanzielle Verpflichtungen wie Beerdigungskosten reichen laut OLG Nürnberg nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu begründen und die Anfechtungsfristen neu zu eröffnen.

Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit, Vaterschaftsfragen zeitnah zu klären und die gesetzlichen Fristen zu beachten.

Unzumutbarer Scheinvater? Nicht wegen Beerdigungskosten was last modified: Dezember 19th, 2024 by Ralf Römling

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