Mietminderung bei Vertrag ohne Wohnflächenangabe

Seit Jahren kennt man im Internet das Akronym „wygiwys“ (What You Get Is What You See) oder zumindest die technische Anwendung im Rahmen der Seitenvorschau / Druckvorschau. Der BGH hat diesen Grundgedanken in einigen Entscheidungen auf das Mietrecht angewandt.

In dem er mehrfach ausführte, dass eine Wohnfläche, die kleiner als die vertraglich vereinbarte Wohnfläche den Mieter berechtigt, die Miete entsprechend zu mindern. Das ist durchaus konsequent. Wenn ich nicht kriege was ich bezahle, dann sollte ich nur das bezahlen müssen, was ich kriege.

Achtung: Der BGH geht dabei davon aus, dass es eine Wesentlichkeitsschwelle von 10 % Unterschreitung gibt. Diese findet sich zwar nirgends im Gesetz. Muss aber trotzdem vorliegen, wenn die Mietminderung vor Gericht auch Bestand haben soll.

Eine interessante Variation hat der BGH in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 256/09 zu entscheiden gehabt. Der schriftliche Mietvertrag enthielt keine Angabe zur Größe der Wohnung, die auch in dem verwendeten Vordruck nicht vorgesehen ist. Von einer Maklerin war die Wohnung zuvor in einer Zeitungsannonce mit einer Größe von rund 76 Quadratmeter angeboten worden. Der Mieterin wurde zudem vor dem Abschluss des Vertrages eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wurde. Tatsächlich ist die Wohnung jedoch nur 53,25 Quadratmeter groß, woraufhin die Mieterin ihre anteilige Miete zurückforderte. Der achte Zivilsenat des BGH entschied, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Wohnfläche getroffen hätten. Für den Mieter ist dies eine gute Entscheidung. Kann er sich doch auf Werbeaussagen – mit den dargestellten Einschränkungen – auch dann verlassen, wenn diese nicht explizit in den Mietvertrag aufgenommen worden sind. Dem Vermieter hingegen kann, obwohl dies eine atypische Einzelfallentscheidung ist, nur dringend angeraten werden, nicht erst bei Vertragsschluss auf die korrekte Angabe der Wohnungsgröße u.a. zu achten. Weil fortan verstärkt damit gerechnet werden muss, dass Gerichte vorvertragliche Aussage als Inhalt des Vertrages mit heranziehen werden.

Mietminderung bei Vertrag ohne Wohnflächenangabe was last modified: Oktober 30th, 2015 by Kai Breuning

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