Bei Kündigungen von Wohnraum sieht sich der Vermieter häufig genug dem Problem gegenüber, dass die Rechtsprechung an die Begründung der Kündigung Anforderungen stellt, die der Vermieter kaum bis gar nicht einhalten kann. Die mieterschützenden Normen des BGB werden hierbei z.T. extrem zugunsten der Mieter ausgelegt. Doch immer mal wieder schränkt der BGH diese Rechtsprechung der unteren Instanzen auch ein. Und zeigt Wege auf, wie ein Vermieter u.U. auch mit erfüllbarem Aufwand ein Mietverhältnis kündigen kann.
So hat der BGH in seinem Beschluss vom Beschluss vom 22. 12. 2003 – VIII ZB 94/ 03 – klargestellt:
Kündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges des Mieters, so genügt er jedenfalls bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich.
Bei einer isolierten Räumungsklage, bei der es allein auf die Wirksamkeit der Kündigung ankommt, ist damit der Begründungsaufwand für den Vermieter erfüllbarer geworden. Wird hingegen auch Zahlung der rückständigen Mieten vom Mieter verlangt, so muss die Aufschlüsselung der einzelnen Forderungen natürlich genauer erfolgen. In dem konkreten Verfahren war dies nicht das Problem. Dort hatte das Sozialamt die rückständigen Mieten ausgeglichen und die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen der Räumung für erledigt erklärt. Es ging nur noch um die Kosten. Die von der Vorinstanz noch dem Vermieter auferlegt worden waren.