Leasing dem Grunde nach Miete ist. Aber Miete ist nicht gleich Miete. Daher kann es zu deutlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschieden kommen. Wir haben neulich darauf hingewiesen, dass
Über einen Fall, bei dem dies zum Tragen kam hat der BGH mit Urteil vom 18. 11.2009, Az.: VIII ZR 347/08 entschieden.
Der Leasingnehmer hatte bei dem Leasinggeber einen Lkw über 36 Monate mit einem festgelegten Restwert und einem Andienungsrecht des Leasinggebers geleast. Über den Restwert stellte der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Kaution. Für die Kaution war vertraglich folgendes vereinbart worden: „Hinterlegung einer Kaution in Höhe von Euro 8.000,00 bei der D. (Leasinggeber).“
Bei Vertragsende übte der Leasinggeber sein Andienungsrecht aus und verrechnete die Kaution mit dem Fahrzeugpreis. Daraufhin forderte der Leasingnehmer vom Leasinggeber die Zinsen für die Kaution gemäß dem sich aus § 352 HGB ergebenden Zinssatz. Im Vertrag fand sich keine Regelung zur Verzinsung der Kaution. Also prüften die Richter, ob eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand. Eine solche sieht § 551 BGB vor.
Der Bundesgerichtshof sah aber keinen Spielraum für die Übertragung dieser Rechtsnorm aus dem Wohnraummietrecht auf das vorliegende Kfz-Leasing-Verhältnis. Denn beim Wohnraummietrecht dient die Kaution dazu, im Fall einer Insolvenz die Verpflichtungen des Mieters abzusichern.
Im Gegensatz dazu ist beim Finanzierungsleasing die Kaution dafür gedacht, dem Leasinggeber die Amortisation zu sichern, d.h. zu seinen Gunsten soll sichergestellt sein, dass innerhalb der Laufzeit die Anschaffungs- und Finanzierungskosten vollständig bezahlt werden. Darauf deutete der Leasing-Vertrag hin, denn der Betrag der Kaution entsprach exakt dem des kalkulierten Restwertes. Die mieterfreundlichen Regelungen des Wohnraummietrechtes können daher hier nicht auf das Leasingverhältnis übertragen werden.