Urteil vom 26. 5. 2004 – VIII ZR 169/ 03 entschieden, dass der für die Betriebskosten vereinbarter Umlegungsmaßstab , auch für eine zu entrichtende Grundsteuer gilt. Auf der Grundlage dieser Entscheidung wird manchenortes behauptet, dass für die Umlegung der Grundsteuer das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses als vereinbarter Umlegungsmaßstab gilt. Das ist so nicht richtig! Der BGH hat in seinem
Tatsächlich muss man sich die Entscheidung des BGH einmal auch inhaltlich ansehen. Weil es – wie eigentlich nicht anders zu erwarten – auf den konkreten Sachverhalt ankommt. In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag, hatten die Parteien folgendes vereinbart: Als Umlegungsmaßstab für die Betriebskosten oder Betriebskostenerhöhung – mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten – gilt als vereinbart a) das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses b) (sonstiger Umlegungsmaßstab) …
Zu Buchstabe a) enthält das Formular eine Fußnote mit dem Inhalt „Nichtzutreffendes streichen“;
Zu Buchstabe b) ist in dem mit Punkten versehenen Freifeld maschinenschriftlich „- – -“ eingetragen.
Wenn nun die Parteien dort die Abrechenbarkeit Einzelvertraglich ausdrücklich regeln, dann sind sie und anschließend auch die Gerichte daran gebunden. Auf die dispositive Gesetzeslage kam es in der Entscheidung BGH daher gar nicht an. Eine Entscheidung auf der Basis des Gesetzes hat hingegen z.B. das LG Berlin, Urteil vom 01.11.2005 – 65 S 195/05 – gefällt. Es hat dort entschieden, dass der Vermieter die für die vermietete Eigentumswohnung erhobene Grundsteuer grundsätzlich zur Gänze auf den Mieter umlegen kann.