Abfindungen

Häufig wird im Rahmen einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages über eine Abfindung nachgedacht.

Hierzu muss man sich zunächst vor Augen führen, dass es zwar eine gesetzliche Regelabfindung gibt (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html), aber der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Regelabfindung so klein ist, dass in der Regel bei einer Kündigung keine Abfindung geschuldet wird.

Etwas besser sieht es im Rahmen des § 9 KSchG (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__9.html) aus, wenn dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber nachweisbar die weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Dann kann das Gericht auf Antrag gegen Zahlung einer Abfindung das Arbeitsverhältnis auflösen.

Die gesetzliche Regelabfindung des § 1a KSchG wird jedoch üblicherweise auch gerade bei freiwillig gezahlten Abfindungen im Rahmen eines Vergleiches zugrunde gelegt.

Aber trotzdem wird die Regelabfindung von ½ Gehalt pro Beschäftigungsjahr typischerweise vom Arbeitsgericht und den Beteiligten als Grundlage für die Bestimmung einer einvernehmlich ausgehandelten Abfindung genommen.

Im Einzelfall kann diese selbstverständlich auch nach oben oder unten abweichen. Auch eine Modifizierung, z. B. im Rahmen einer sogenannten Speed-Klausel für ein schnelleres Ausscheiden, ist denkbar.

Bei der Abfindung ist insbesondere auch auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu achten. Diese sollten ggf. durch einen Steuerberater vorab geprüft werden, damit der effektive Nettobetrag, der tatsächlich bei Ihnen ankommt, wirklich ermittelt wird.

 

Abfindungen was last modified: Oktober 5th, 2020 by Ralf Römling
Rechtsanwalt

Kai Breuning

Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht und Vertragsrecht

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Kai Breuning

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