Kündigungsschutz
Ein normales Arbeitsverhältnis ist dem Grunde nach jederzeit für beide Parteien, d. h. sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, kündbar.
Etwas anderes gilt dann, wenn besondere Kündigungsschutzregeln eingreifen. Dies sind z. B.
- die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
- eine Schwangerschaft der Arbeitnehmerin
- Aufstellung zur Wahl als Abgeordneter
- Mitgliedschaft in einem Betriebsrat oder Aufstellung zur Wahl
- Vertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung (Zeitvertrag)
Wenn das Arbeitsverhältnis dem Grunde nach kündbar ist, müssen die gesetzlichen Vorschriften hierfür eingehalten werden. In jedem Fall ist dies die Einhaltung der Schriftform nach § 623 BGB. Eine nicht schriftlich erklärte Kündigung ist stets unwirksam, egal ob sie durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erklärt wurde.
Weiter ist, falls in einem Unternehmen ein Betriebsrat gebildet wurde, dieser zwingend vorab anzuhören. Bei Schwerbehinderten ist ggf. vorab die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.
Bei der ordentlichen Kündigung ist – anders als bei einer fristlosen außerordentlichen Kündigung – schließlich noch die jeweils geltende vertragliche/tarifvertragliche Kündigungsfrist bzw. die Kündigungsfrist nach § 622 BGB zu beachten.
Kai Breuning
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht und Vertragsrecht
post@kanzlei-breuning.deAls Anwalt möchte ich Sie juristisch so beraten, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Als Mensch ist mir wichtig, eine für Sie auch wirtschaftlich und emotional sinnvolle Lösung zu erzielen.