Entzug von Gesellschafter-Anteilen
Vertrag kommt von Vertragen. Für Gesellschaftsverträge und Gesellschaften gilt dies erst recht. Doch manchmal geht dies nicht.
Wenn ein Gesellschafter sich schädlich gegenüber der Gesellschaft verhält, kommt der Entzug der Gesellschaftsanteile aus wichtigem Grund in Betracht. Wichtige Gründe hierbei können insbesondere ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot oder Untreue zu Lasten der Gesellschaft sein. Es kommen auch weitere Ausschlussgründe in Betracht, die ggf. im Gesellschaftsvertrag geregelt sein können. Häufig sind dies z. B. die Insolvenz eines Gesellschafters oder Pfändung in die Gesellschafterrechte eines Gesellschafters.
Der Entzug von Gesellschaftsanteilen unterscheidet sich von der Kündigung der Gesellschaft in den Voraussetzungen und ihren Folgen deutlich. Daher muss gerade in dem Moment, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft aus den dargestellten Gründen nicht möglich ist, unbedingt vermieden werden, dass hier falsche Maßnahmen eingeleitet oder bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen vermeidbare Fehler begangen werden.