Immer mal wieder wird über Anwälte das Vorurteil verbreitet, die Honorare seien zu hoch. Vielfach hört man, es käme überhaupt nur deshalb in Deutschland so häufig zu Streit und Klagen vor Gericht, weil die Anwälte daran so gut verdienen. Doch ist das wirklich war?
Kostentragung durch den Auftraggeber
Wer einen Anwalt beauftragt muss ihn auch bezahlen. Eigentlich sollte dies selbstverständlich sein, doch beim Anwalt möchte manch einer dies gerne anders sehen.
Ich habe aber eine Rechtsschutzversicherung. Das muss doch der Gegner zahlen. Leider habe ich kein Geld. Warum eigentlich? Niemand käme auf die Idee, einen Klempner zu beauftragen, ohne ihn bezahlen zu wollen. Ob man einen Rechtsanwalt beauftragt sollte sich danach richten, ob man die Leistung des Anwaltes in Anspruch nehmen oder lieber mit den sonst eintretenden Folgen leben möchte.
Die Frage der Kostentragung durch Dritte liegt hier allein im Bereich des Mandanten. Auch wenn der Anwalt über die staatlichen Möglichkeiten durchaus beraten sollte. Und wir – in den Fällen in denen es dazu Anlass gibt – dies auch jeweils tun.
Erstattungspflicht des Gegners
Wenn der Gegner mit seiner Leistung in Verzug ist, dann hat er als Verzugsschaden gem. § 286 BGB ggf. auch die Kosten des Anwaltes zu tragen bzw. zu ersetzen. Sofern der Gegner das nicht freiwillig tut muss man den Schadensersatzanspruch ggf. selbst gerichtlich geltend machen. Sofern man sich „nur“ außergerichtlich gegen eine unberechtigte Forderung wehrt, möchte man die Kosten des eigenen Anwaltes verständlicherweise auch ersetzt bekommen.
Hier hat der BGH VI ZR 224/05 BGH (Urteil vom Urteil vom 12. 12. 2006 – VI ZR 224/ 05) jedoch erklärt, dass es hierfür keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt. Nach Auffassung des BGH können die Kosten nur dann ersetzt verlangt werden, wenn bei Gericht eine negative Feststellungsklage anhängig gemacht und gewonnen wird. Weil dann der in Deutschland geltende gesetzliche Normalfall eintritt, dass der Verlierer eines Prozesses die Kosten zu tragen und verauslagte Kosten zu ersetzen hat.
Erfolgshonorare und ihre gesellschaftlichen Folgen
Zum Teil wird dies als ungerecht empfunden. Weil der Rechtsanwalt auch dann bezahlt werden muss, wenn der Prozess verloren geht bzw. wenn beim Gegner kein Ersatz zu erlangen ist. Unter gewissen Umständen ist bereits jetzt auch nach deutschem Recht ein Erfolgshonorar möglich. Aber unabhängig von den konkreten Voraussetzungen darf man sich durchaus die Frage stellen, ob dies gesellschaftlich bzw. für den Mandanten auch wünschenswert ist.
In den USA gibt es die Möglichkeit von Erfolgshonoraren keine Erstattungspflicht der Kosten des Gegners, wenn man einen Prozess verliert. Das bedeutet, dass man seinen eigenen Anwalt als Kläger nicht bezahlen möchte und häufig auch nicht muss. Daraus resultiert dann für den Anwalt geradezu zwingend die Motivation möglichst oft und mit möglichst hohen Streitwerten zu klagen. Weil er nur dann überhaupt Geld verdient. Wobei er – im Sinne einer Mischkalkulation – auch die Fälle mit abdecken muss, in denen er nichts bekommt. Und zu guter Letzt drohen weder ihm noch seinem Mandanten Nachteile, weil beide dem Gegner die Kosten ja nicht ersetzen müssen. Das sieht vordergründig nach einem guten Geschäft aus. Auf der anderen Seite kann der Beklagte eben auch dann keine Kostenerstattung verlangen, wenn er – eine wohl möglich von vorne herein absolut aussichtlose – Sache abwehrt und gewinnt. Er muss trotzdem seinen eigenen Anwalt bezahlen. Die Regelung ähnelt dem deutschen Sonderfall des Kostentragungspflicht § 12a Arbeitsgerichtsgesetz in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz. Der Beklagte hat daher im Falle eines Prozesses wirtschaftlich in jedem Fall verloren. Es geht nur um die Frage, ob er verliert oder hoch verliert. Das führt zu einem nicht zu leugnenden Erpressungspotential! Dies ist nicht eine abstrakte Gefahr. Die konkreten Folgen lassen sich bereits heute in den USA feststellen. Das dortige Justizwesen beginnt zu einem echten Wettbewerbsnachteil der noch immer größten Volkswirtschaft der Welt zu werden. Immer mehr große ausländische Unternehmen sagen FTD Goodbye, Americ Goodbye, America.
Mit ihrer Kritik am Rechtssystem stehen die Deutschen nicht allein. Auch US-Unternehmen leiden unter der Klagewut profitgieriger Anwälte. 56 Prozent der US-Firmen beurteilen das System in einer aktuellen Umfrage der Handelskammer in Washington als „gerade noch ausreichend oder armselig“. Allein im Jahr 2008 summierten sich die Kosten für Zivilverfahren auf 254,7 Mrd. $. „Unser Rechtssystem ist damit 2,5-mal so teuer wie das anderer Industriestaaten“, sagt Quigley. „Das ist ein erheblicher Nachteil für die Unternehmen hier.“ Besonders Mittelständler können die Kosten für ein Verfahren teilweise gar nicht aufbringen. „Die Stundensätze für Anwälte sind in New York deutlich höher als in deutschen Metropolen“, sagt Loef. „Die Kanzleien, die für die großen Unternehmen arbeiten, nehmen Stundensätze über 1000 $.