16Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert durch den Geschädigten eines Kfz-Unfalls verlangt werden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Geschädigte das Kfz vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen instand gesetzt hat. Anderenfalls bleibt es in der Totalschadenabrechnung bei der Basis des Mehrbeschaffungsaufwands.
Urteil Bundesgerichtshof vom 15.11.2011, Geschäftszeichen: VI ZR 30/11
Verkehrsrecht – Erstattung von Unfallreparaturkosten bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert was last modified: Juni 6th, 2016 by