Ist ein Radweg nicht vorhanden oder unbenutzbar, hat der Radfahrer auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren. Die Benutzung des Radwegs auf der Gegenseite ohne Anzeige der Benutzbarkeit nach beiden Richtungen oder Seitenstreifen der anderen Fahrbahn ist unzulässig und führt zur (Mit)Haftung.
Entscheidung Oberlandesgericht Naumburg vom 08.12.2011,
Geschäftszeichen: 1 U 74/11
Verkehrsrecht – Radwegbenutzungspflicht – ein ewiges und gefährliches Thema was last modified: Juni 6th, 2016 by