Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets(AAÜG) u. „leere Hülle“ ist zu Gunsten Versicherter mit DDR- Zeiten ausgegangen. Entscheidung des Bundessozialgerichtes in Sachen „Rentenstreitigkeiten und kein Ende
Tragen Rentnerinnen und Rentner die finanzielle Nachteile wahnwitziger Rechtsprechung?
Sind Sie Rentner oder Rentnerin? Haben Sie zu DDR- Zeiten Rentenansprüche aus einem Versorgungssystem (AAÜG-Zeiten) erworben? Dann wird Sie sicher interessieren, dass das Bundessozialgericht (BSG) am 16.06.10 entschieden hat, die anhängigen Verfahren in Sachen „leere Hülle’“ an die Vorinstanzen zurückzuverweisen. Das BSG konnte die Rechtsauffassung der Instanzgerichte LSG Stuttgart, Az. L 11 R 2534/06 und LSG Berlin-Potsdam, Az. L 4 R 346/05 (welche zu ungunsten der Versicherten entschieden hatten) nicht teilen. Zusammenfassend ging es um folgendes: Vielen Rentnern, welche z.B. dem „Versorgungssystem der technischen Intelligenz“ angehörten, sollte dieses Privileg nachträglich wieder entzogen werden.
Mit so genannten Aufhebungsbescheiden wurde den Betroffenen erklärt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht erfüllt seien, weil der Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, in welchem der Ingenieur gearbeitet hatte, am Stichtag 30.06.1990 doch kein VEB mehr war.
Es wurde sinngemäß behauptet, dass der VEB schon vor dem 30.06.1990 seine Produktionsmittel an den Rechtsnachfolger (z.B. GmbH) übergeben hätte und vor diesem Hintergrund der VEB, auch wenn die Eintragung ins Handelsregister nach dem 30.06.90 erfolgte, eben am Stichtag 30.06.90 nur noch als „leere Hülle“ existierte. Damit seien die Voraussetzungen des AAÜG am 30.06.1990 nicht erfüllt gewesen und dem Rentner stünden diese, nach dem AAÜG überführten Zeiten und Verdienste im Rentenkonto nicht zu.
Rentenbescheide, welche noch nicht bindend waren wurden zum finanziellen Nachteil der Rentner aufgehoben. Bescheide welche schon älter als 2 Jahre waren konnten zwar nicht aufgehoben werden, jedoch werden die Renten der Betroffenen nicht mehr angepasst.
Haben Sie gegen Ihren Bescheid Widerspruch oder Klage erhoben
Dann können Sie jetzt auf die Rechtsauffassung des 5. Senates des BSG verweisen. Anderenfalls sollten Sie Ihren speziellen Fall von unabhängiger Stelle überprüfen lassen und dann rechtliche Schritte einleiten, um sich von Nachteilen zu befreien.
Bei der Beantragung zusätzlicher Entlohnung wie z.B. die Jahresprämie sollten Sie trotzdem vorsichtig vorgehen. Lassen Sie vorher prüfen, ob in Ihrem speziellen Fall wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind, damit Sie keine böse Überraschung erleben müssen. Es berichten: Doris Eschbacher und Ronny Pfeifer – unabhängige gerichtlich zugelassene und registrierte Rentenberater (04151 894222 – 04153 540125)