Bei der Prüfung der Höhe der Unterhaltsansprüche sind dem Grunde nach alle erzielten Einkünfte des Unterhaltsschuldners mit zu berücksichtigen. Dies führt bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit häufig dazu, dass durch die sich dann erhöhen den Unterhaltsverpflichtungen für den Unterhaltsschuldner – mindestens subjektiv – die Aufnahme der Nebentätigkeiten sich nicht mehr lohnt. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung Rentnern hier nun ein Stück weit geholfen.
In seiner Entscheidung vom 12.01.2010, XII ZR 83/08, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Nebentätigkeit eines Rentners, der das reguläre Renteneintrittsalter erreicht hat, als überobligatorisch anzusehen ist. Überobligatorisch bedeutet dabei, dass der Rentner zur Aufnahme und Durchführung der Tätigkeit nicht verpflichtet ist, er diese Tätigkeit also jederzeit aufgeben darf, ohne dass ihm hieraus negative Konsequenzen erwachsen, das Einkommen, das der Rentner aus dieser Nebentätigkeit erzielt nicht bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit mit eingerechnet werden darf. Wie die konkrete Berechnung nun zu erfolgen hat, hat der BGH in seiner Entscheidung nicht geklärt. Dies wird in der Zukunft durch die Instanzgerichte herauszuarbeiten sein. Bereits jetzt geht der Unterzeichner jedoch davon aus, dass für die Nebeneinkünfte eines Rentners als gesichert angesehen werden darf, dass diese vollständig aus der Einkommensentwicklung herausfallen.
Für den Rentner bedeutet dies, dass sich seinen Leistungen für ihn – und nur für ihn – wieder lohnt.