Vertragsrecht – Kündigen, aber richtig

Immer mal wieder werden wir gefragt:

Ich möchte den Vertrag (…) kündigen. Wie mache ich denn das?
Dabei ist, wenn man kündigen darf, dann ist eine Kündigung eigentlich ganz einfach.

Was ist eine Kündigung?
Durch eine Kündigung soll ein auf längere Dauer abgeschlossener Vertrag, z.B. ein Mietvertrag, Fitness-Studio-Vertrag oder ein auch ein Arbeitsvertrag beendet werden. Um für die Zukunft (irgendwann) keine Wirkung mehr zu haben. Insoweit unterscheidet sich die Kündigung sowohl von dem Rücktritt, dem Widerruf sowie der Anfechtung. All diese sollen dafür sorgen, dass der Vertrag überhaupt keine Wirkung entfaltet. Und diese sind auch nicht auf Dauerschuldverhältnisse beschränkt.

Kündigungserklärung
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenerklärung. Das heißt, dass Sie alleine (= einseitig) entscheiden, ob sie die Kündigung aussprechen wollen. Die Zustimmung des anderen ist dem Grunde nach nicht erforderlich. Sie müssen Ihren Willen zu kündigen unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Weil der andere ja nicht gefragt wird, muss er auch nicht nachfragen. Die Kündigung muss aus sich selbst heraus verständlich sein. Und der Vertragspartner muss von der Kündigung Kenntnis erlangen. Der Jurist sagt, sie muss ihm zugehen (= empfangsbedürftig). Das leuchtet auch ein.

Woher soll der Vertragspartner wissen, dass das Dauerschuldverhältnis endet, wenn sie die Kündigung nicht ihm gegenüber erklären? Eine Kündigung könnte z.B. wie folgt aussehen: Hiermit kündige ich den Vertrag über …. zum nächst möglichen Zeitpunkt.

Zugang
Meiner Erfahrung nach ist das größte praktische Problem einer Kündigung der Zugang. Weil dieser vor Gericht am häufigsten bestritten wird. Und man den Prozess wohl möglich verliert, wenn man den Zugang nicht beweisen kann. Der Beweis ist gar nicht so schwierig, wie man vielleicht glaubt. Doch vieles, was man als Beweis ansieht, stellt genau genommen keinen Beweis dar. Gern genommen ist der als Einschreiben mit Rückschein versandte Brief. Doch der Rückschein beweist letztlich nur, dass der Empfänger einen Brief erhalten hat. Er beweist jedoch nicht, was in dem Brief stand. Den Zugang der Kündigung kann man damit streng genommen nicht beweisen.

Form der Kündigung
Die Kündigung bedarf dem Grunde nach – in den meisten Fällen – keiner Form. Daher reicht auch schon eine nur mündlich erklärte Kündigung häufig aus. Aber zum einen gibt es in manchen Rechtsgebieten gesetzlich vorgeschriebene Formvorschriften. So schreibt z.B. § 623 BGB für die Kündigung eines Arbeitsvertrages die Schriftform vor. Zum anderen können aber auch vertragliche Formvorschriften zu beachten sein. Die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn sie nicht eingehalten werden. Zuletzt gilt dasselbe wie beim Zugang für eine mündliche Kündigung erst Recht: Im Streitfall muss man sie vor Gericht auch beweisen können.

Kündigungsfristen
Kündigungsfristen sind praktisch durchweg gesetzlich vorgegeben. Sie schützen den schwächeren Vertragspartner und geben beiden Vertragsparteien Planungssicherheit. Vertraglich können die Fristen u.U. abgekürzt oder verlängert werden. Bei der oben dargestellten Kündigung braucht man sich über die Fristen keine Gedanken zu machen. Die Wirkung tritt zum ersten Termin ein, zu dem eine Kündigung rechtlich zulässig ist. Sofern Sie zu einem späteren Zeitpunkt erst kündigen möchten, aber die Kündigung – zur Vermeidung von Nachteilen – mit Sicherheit bereits heute erklären wollen, ist dies rechtlich zulässig. Wenn in diesem Beispiel die Kündigungsfrist 3 Monate betrüge (z.B. bei einem Mietvertrag für den Mieter), wäre die Kündigung bereits per Ende November zulässig. Sofern der Mieter jedoch die Kündigung wie folgt erklärt

Hiermit kündige ich den mit Wirkung zum 31.12.endet das Mietverhältnis auch tatsächlich erst zum 31.12. des Jahres.

Fristlose Kündigung
Häufiger dürfte der Wunsch bestehen, das Dauerschuldverhältnis möglichst schnell – am besten sofort – zu kündigen. Weil die innere Kündigung der äußeren vorausgeht. Hierfür ist jedoch meistens ein wichtiger Grund und darüber hinaus oft auch eine Abmahnung der Gegenseite erforderlich. Sollten Sie sich mit dieser Frage quälen, sollten Sie sich in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt fachkundig beraten lassen. Insgesamt sollten Sie, je wichtiger Ihnen die Wirksamkeit der Kündigung ist, desto mehr Sorgsamkeit in deren Vorbereitung stecken.

Vertragsrecht – Kündigen, aber richtig was last modified: Oktober 30th, 2015 by Kai Breuning

Sie vermissen ein spezielles Thema? Dann mailen Sie uns!!