Wie häufig kommen Mandanten zu uns und legen uns Unterlagen und Verträge vor bei denen wir uns wünschten, sie hätten uns vorher gefragt. – Nie unterschreiben – erst den Anwalt anrufen!!
So soll sichergestellt werden, dass „Waffengleichheit“ zwischen den Parteien herrscht und niemand übervorteilt wird. Einen vergleichbaren Fall das Hessisches Landesarbeitsgericht nun zu entscheiden. In dem dortigen Sachverhalt war eine Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt anhängig. Den dort angesetzten Kammertermin konnte der Rechtsanwalt des Klägers jedoch nicht wahrnehmen, weil er, der Anwalt, überraschend in der Nacht vor dem Termin an Schweinegrippe erkrankt war.
Deshalb ließ der erkrankte Rechtsanwalt gleich am Morgen des Kammertermins die Beklagte über deren Rechtsanwalt, sowie das Gericht von seiner Erkrankung informieren und beantragte eine Terminverlegung. Seinem Mandanten teilte er mit, er müsse trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Termin kommen, da er keine anwaltliche Vertretung habe. Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte u.a. das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Und erließ trotz der Mitteilung des Anwaltes gegen den nicht erschienenen Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 250.
Was auch immer das Arbeitsgericht Frankfurt sich dabei gedacht haben mag, bleibt wohl für immer ein Geheimnis. Vielleicht wollte der Richter schnell entscheiden. Oder war der Auffassung, dass der Kläger seinen Anwalt nicht brauchte, weil das Gericht selbst hinreichend objektiv war. Wie auch immer…
Auf jeden Fall hat das Hessisches Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 28.01.2010, Az. 4 Ta 24/10 über das verhängte Ordnungsgeld mit zu begrüßender Deutlichkeit klar gestellt, dass der Kläger wegen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten nicht erscheinen musste.
Wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei unvorhergesehen erkrankt und eine anwaltliche Vertretung der Partei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet ist, ist dem Antrag auf Terminverlegung stattzugeben.
Anderenfalls wäre der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nicht mehr gewahrt. Die Partei muss sich nicht auf eine Verhandlung ohne anwaltliche Vertretung einlassen.
Es kann daher nicht deutlich genug der Rat erteilt werden, besser vor einer u.U. folgenschweren Entscheidung sich anwaltlichen Rat einzukaufen, als hinterher mit den häufig viel teureren Konsequenzen leben zu müssen.
Wenn bereits in einem gerichtlichen Verfahren trotz der Fürsorgepflicht des Gerichtes sogar aus Sicht des Gerichtes die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt zweckmäßig, wenn nicht gar notwendig ist, dann muss dies erst Recht dort gelten, so Ihnen ansonsten niemand mit Rat und Tat zur Seite steht.