III ZR 14/10) Anlageberater sind zu mehr als nur einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Die Beratung muss sich auf alle Eigenschaften und Risiken der Anlage beziehen. Es bedarf daher einer gründlichen Prüfung der Anlage unter Beschaffung aktueller Informationen einschließlich der Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. (Bundesgerichtshof vom 16.09.2010, Geschäftszeichen:
Wirtschaftsrecht – Erheblicher Pflichtenumfang bei Anlageberatung was last modified: September 22nd, 2015 by